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   LG Hamburg, 17.09.2003 - 308 O 57/03   

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LG Hamburg, 17.09.2003 - 308 O 57/03 (https://dejure.org/2003,29926)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2003 - 308 O 57/03 (https://dejure.org/2003,29926)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17. September 2003 - 308 O 57/03 (https://dejure.org/2003,29926)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsstreit: Harry Potter und der Schulbuchverlag des Schreckens

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Benutzung von "Harry Potter" in Schulbüchern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Benutzung von "Harry Potter" in Schulbüchern

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96

    Fortsetzung des berühmten Romans "Dr. Shiwago"?

    Auszug aus LG Hamburg, 17.09.2003 - 308 O 57/03
    Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der "Szenerie" des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz (BGH GRUR 1999, 984, 987 [BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96] - Laras Tochter, m.w.N.).

    Eine mangels Einwilligung unzulässige unfreie Benutzung ( § 23 UrhG ) ist zu verneinen und eine zulässige freie Benutzung ( § 24 UrhG ) anzunehmen, wenn es sich bei den Lehrmaterialien um selbständige Werke handelt, die zu dem benutzten Werk einen solchen Abstand einhalten, dass es nur noch als Anregung zu neuem, selbständigen Werkschaffen erscheint (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 193 [BGH 11.03.1993 - I ZR 264/91] - Asterix-Persiflagen, BGH GRUR 1999, 984, 987 [BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96] - Laras Tochter).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass kein zu milder Maßstab anzulegen ist (BGH GRUR 1999, 984, 987 [BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96] - Laras Tochter).

    Bei einem Roman als Werk der Literatur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist dabei, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig; auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der "Szenerie" des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz (BGH GRUR 1999, 984, 987 [BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96] - Laras Tochter, m.w.N.; Möhring/Nicolini/Ahlberg, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rz. 53).

    Wie ausgeführt, kommt es bei der Frage, ob ein selbständiges neues Werk in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes geschaffen worden ist, entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält (BGH GRUR 1994, 191, 193 [BGH 11.03.1993 - I ZR 264/91] - Asterix-Persiflagen, BGH GRUR 1999, 984, 987 [BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96] - Laras Tochter).

    Entscheidend ist insoweit, ob diese "Character Cards" eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente der Originalwerke wiedergeben (vgl. BGH GRUR 1999, 984, 987 [BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96] - Laras Tochter), also für sich betrachtet dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen.

    Die handelnden Personen genießen Schutz im Rahmen des Handlungs- und Beziehungsgeflechts, in das sie eingebettet sind (vgl. BGH GRUR 1999, 984, 987 [BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96] - Laras Tochter; Fromm/Nordemann/Vinck, a.a.O., § 2 Rz. 26).

    Schließlich ergibt sich eine Aktivlegitimation der Klägerin zu 2. auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Schutzumfang umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes weitergehen kann, als das positive Benutzungsrecht selbst (vgl. BGH GRUR 1999, 984, 985 [BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96] - Laras Tochter).

  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 264/91

    Freie Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente einer Comic-Serie - Asterix

    Auszug aus LG Hamburg, 17.09.2003 - 308 O 57/03
    Eine mangels Einwilligung unzulässige unfreie Benutzung ( § 23 UrhG ) ist zu verneinen und eine zulässige freie Benutzung ( § 24 UrhG ) anzunehmen, wenn es sich bei den Lehrmaterialien um selbständige Werke handelt, die zu dem benutzten Werk einen solchen Abstand einhalten, dass es nur noch als Anregung zu neuem, selbständigen Werkschaffen erscheint (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 193 [BGH 11.03.1993 - I ZR 264/91] - Asterix-Persiflagen, BGH GRUR 1999, 984, 987 [BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96] - Laras Tochter).

    Wie ausgeführt, kommt es bei der Frage, ob ein selbständiges neues Werk in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes geschaffen worden ist, entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält (BGH GRUR 1994, 191, 193 [BGH 11.03.1993 - I ZR 264/91] - Asterix-Persiflagen, BGH GRUR 1999, 984, 987 [BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96] - Laras Tochter).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus LG Hamburg, 17.09.2003 - 308 O 57/03
    Eine solche Herkunftstäuschung ist gegeben, wenn die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechselung aufgrund übereinstimmender, als Herkunftskennzeichen geeigneter Merkmale besteht, ohne dass zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der betrieblichen Verwechselungsgefahr oder zumindest zu ihrer Verringerung vorgenommen worden sind (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rz. 450); eine Täuschung im mittelbaren und weiteren Sinne kann dabei genügen, etwa wenn der Verkehr annimmt, es bestünden geschäftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Beteiligten (BGH GRUR 2001, 443, 445 [BGH 19.10.2000 - I ZR 225/98] - Vienetta).
  • KG, 03.12.2002 - 5 U 245/02

    Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines urheberrechtlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 17.09.2003 - 308 O 57/03
    Die Entscheidung, ob das Vorgehen der Beklagten zu beanstanden ist, muss letztlich dem Urheberrecht vorbehalten sein (vgl. Urteil des KG vom 03.12.2002, Az.: 5 U 245/02 , S. 7 - Anlage K 13).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00

    Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

    Auszug aus LG Hamburg, 17.09.2003 - 308 O 57/03
    Auch der Bildungsauftrag der Schule rechtfertigt hier kein ausdehnendes Verständnis des § 24 Abs. 1 UrhG (vgl. zur Auslegung urheberrechtlicher Normen auch BGH WRP 2003, 1235, 1236 [BGH 20.03.2003 - I ZR 117/00] - Gies-Adler).
  • BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvR 825/98

    Germania 3

    Auszug aus LG Hamburg, 17.09.2003 - 308 O 57/03
    Die Schranken ergeben sich aus den Grundrechten anderer Rechtsträger (vgl. BVerfG NJW 2001, 598, [BVerfG 29.06.2000 - 1 BvR 825/98] m.w.N.).
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 182/90

    "ALF"; Umfang des Schutzes eines urheberrechtlichen Verwertungsrechts; Rechte des

    Auszug aus LG Hamburg, 17.09.2003 - 308 O 57/03
    Denn der Urheber bleibt grundsätzlich zur Verfolgung von Unterlassungsansprüchen auch dann aktiv legitimiert, wenn er Dritten ausschließliche Nutzungsrechte einräumt (BGH GRUR 1992, 697 [BGH 17.06.1992 - I ZR 182/90] - Alf; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 28).
  • BGH, 27.02.1981 - I ZR 20/79

    Fragensammlung

    Auszug aus LG Hamburg, 17.09.2003 - 308 O 57/03
    I", die der modernen Vermittlung von Lehrinhalten dient, stellt sich auch nicht als Fortsetzung des Originalromans dar (vgl. dazu etwa BGH GRUR 1981, 520, 522 - Fragensammlung).
  • BGH, 12.07.1990 - I ZR 16/89

    Themenkatalog

    Auszug aus LG Hamburg, 17.09.2003 - 308 O 57/03
    Dabei ist durchaus anerkannt, dass beispielsweise auch Themenkataloge (BGH GRUR 1991, 130, 132 f. [BGH 12.07.1990 - I ZR 16/89] - Themenkatalog) und Werktitel (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rz. 70, m.w.N.) urheberrechtsschutzfähig sein können.
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